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Vorteile eines Weiterbildungsverbundes für teilnehmende Praxen

Um die allgemeinmedizinische Weiterbildung mit ihren erforderlichen stationären und ambulanten Abschnitten als Komplettpaket anzubieten, schließen sich Kliniken und niedergelassene Hausärzte oder Fachärzte anderer Fachrichtungen zu einem regionalen Weiterbildungsverbund zusammen.

Was sind die Motive für die Kooperationspartner zum Zusammenschluss im Verbund?

 

  • Die Kooperationspartner eines Weiterbildungsverbunds gewinnen qualifizierte und motivierte Ärzte und Ärztinnen in Weiterbildung als Mitarbeiter und können für die Anstellung eines Arztes in Weiterbildung in der Allgemeinmedizin eine finanzielle Förderung beantragen.
  • Sie bekommen Planungssicherheit für die eigene Einrichtung / Praxis und nutzen neue Netzwerke und Kontakte.
  • Sie gewinnen geeignete Nachfolger für Praxen und sowohl Niedergelassene als auch Kliniken gewinnen Kooperationspartner.
  • Alle Beteiligten leisten einen aktiven Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der hausärztlichen Versorgung und tragen zur Verbesserung der regionalen Infrastruktur bei.

Welche Voraussetzungen müssen die niedergelassenen Kooperationspartner erfüllen, um einen Arzt in Weiterbildung in ihrer Praxis aufnehmen zu können?

 

  • Um in der Weiterbildung tätig werden können, ist auch in der Allgemeinmedizin eine Weiterbildungsbefugnis erforderlich. Diese wird vorab bei der für zuständigen Bezirksärztekammer beantragt. In dem Antrag ist unter anderem nachzuweisen, dass die Praxis bzw. Klinik alle Voraussetzungen erfüllt, um angehenden Fachkollegen die nötigen Kompetenzen zu vermitteln.
  • vor jeder Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung muss diese durch die Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden. Die entsprechenden Antragsformulare der KV RLP sind auf der Website kv-rlp.de zum download hinterlegt.

Wie kann die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin finanziell gefördert werden?

 

  • Liegt die Weiterbildungsbefugnis vor, können für die Beschäftigung von Ärzten in Weiterbildung in Rheinland-Pfalz Fördermittel beantragt werden – in der Praxis sind dies für eine Vollzeitstelle 4.800 Euro pro Monat, die als Zuschuss zum Bruttogehalt in voller Höhe an den Stelleninhaber weitergeben werden müssen; in der Klinik sind bis zu 2.340 Euro pro Monat möglich. Kosten für den Weiterbilder im niedergelassenen Bereich entstehen für die Sozialversicherungsanteile des Arbeitgebers (im niedergelassenen Bereich ca. 800 € - 1.000 €/ Monat), die durch den Arbeitgeber zu tragen sind. Wichtig: Bevor in einer Praxis ein Arzt in Weiterbildung beschäftigt wird, muss eine Genehmigung der KV RLP eingeholt werden.
  • Die ausbildende Praxis/GP darf ihr Punktzahlvolumen, während der Beschäftigung eines genehmigten Weiterbildungsassistenten Allgemeinmedizin, um 25 % überschreiten.
  • Für eine Weiterbildung in einer Vertragsarztpraxis sind folgende Fördersummen abrufbar:

Vollzeitstelle (100 Prozent) 4.800 Euro monatlich

Hierfür müssen mindestens 38,5 Stunden wöchentlich absolviert werden

Teilzeitstelle (75 Prozent) 3.600 Euro monatlich

Hierfür müssen mindestens 29 Stunden wöchentlich absolviert werden

Teilzeitstelle (50 Prozent) 2.400 Euro monatlich. Hierfür müssen mindestens 20 Stunden wöchentlich absolviert werden

 

  • Der Beschäftigungsumfang kann von den drei o.g. Stufen abweichen. Dies gilt jedoch nicht für den Umfang der finanziellen Förderung. Hier sind keine Zwischenstufen möglich.
  • Der Weiterbildungszuschuss wird am Ende eines Monats an die ausbildende Praxis überwiesen und ist in vollem Umfang als Bruttogehalt an den Arzt in Weiterbildung weiterzuleiten.
  • Eine finanzielle Förderung im ambulanten Bereich kann in Rheinland-Pfalz für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin maximal für eine Dauer von 42 Monaten gewährt werden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend.
  • Eine Förderung kann in Rheinland-Pfalz grundsätzlich nur für volle Kalendermonate gewährt werden.
  •  Je weiterbildungsbefugtem Arzt können entweder eine ganztätige oder zwei halbtägige Weiterbildungsstellen gefördert werden.
  • Die Genehmigung zur Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung und gleichzeitiger finanzieller Förderung kann bei der KV RLP durch die anstellende Praxis beantragt werden.
  • Für die Genehmigung zur Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung mit finanzieller Förderung sind folgende Unterlagen bei der KV RLP mit dem ausgefüllten Antragsformulare einzureichen:

Weiterbildungsbefugnis als Kopie

Lebenslauf des Arztes in Weiterbildung

Arbeitsvertrag gemäß der Richtlinie

Deutsche Approbationsurkunde des Arztes in Weiterbildung als Kopie

Zeugnisse der bereits geleisteten Weiterbildungsabschnitte des Arztes in Weiterbildung als Kopie. Hinweis: Falls ein Weiterbildungszeugnis noch nicht erteilt wurde, ist zunächst eine Beschäftigungsbestätigung, welche folgende Eckpunkte enthält, vorzulegen:

Angabe des genauen Zeitraumes der Beschäftigung (auch Angabe von eventuellen Mutterschutz- und Elternzeiten, längeren Krankheitsausfällen, etc.)

Angabe über die Wochenarbeitszeit

Angabe des Fachgebietes

Angabe über die Befugnis des zur Weiterbildung befugten Arztes

Zusätzlich bei Quereinstieg: Facharztanerkennung als Kopie

 

Wichtig zu wissen: was dürfen Ärzte in Weiterbildung zur Allgemeinmedizin?

 

  • Ein Arzt in Weiterbildung darf keine Vertretung übernehmen. Dies ist erst mit einer abgeschlossenen Facharztweiterbildung möglich (sogenannter Facharztstandard)
  • Ein Arzt in Weiterbildung darf Kassenvordrucke unterschreiben. Dabei verwendet er die LANR und den Vertragsarztstempel des weiterbildenden Vertragsarztes. Er ergänzt seinen Vornamen, Namen und die Berufsbezeichnung (Arzt in Weiterbildung), bevor er unterschreibt. Bei mehreren Vertragsärzten auf einem Stempel sollte der Weiterbilder beispielsweise durch Unterstreichen kenntlich gemacht werden.
  • Ein Arzt in Weiterbildung wird unter der Anleitung und Aufsicht des zur Weiterbildung befugten Arztes tätig. Dies setzt grundsätzlich die Anwesenheit des weiterbildungsbefugten Arztes in der Praxis voraus. Das Ausmaß der erforderlichen Kontrolle und Anleitung hängt dabei von den Fähigkeiten des Assistenten und des Fortschritts der Weiterbildung ab. Kurze Abwesenheitszeiten, zum Beispiel während Hausbesuchstätigkeiten, können daher zulässig sein, wenn die telefonische Erreichbarkeit gewährleistet bleibt. Eine lückenlose unmittelbare Beaufsichtigung des Arztes in Weiterbildung ist nicht erforderlich. Eine Abwesenheit des zur Weiterbildung befugten Arztes für die Zeit eines Urlaubs scheidet jedoch aus den vorgenannten Gründen aus.

 

Ist eine Weiterbildung in Teilzeitanstellung möglich?

 

  • Eine Weiterbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. Jedoch ist eine Anstellung von mindestens 50 Prozent Beschäftigungsumfang notwendig um gemäß der Weiterbildungsordnung anerkannt zu werden. Die Weiterbildungszeit verlängert sich dann entsprechend.
  • Um in Rheinland-Pfalz für seine Weiterbildung eine finanzielle Förderung zu erhalten, sind mindestens 20 Stunden wöchentlich zu absolvieren.
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